Der BFH konkretisiert die gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei angemieteten Hotelzimmern, Konferenzräumen und Veranstaltungsflächen. Für Hallenbetreiber und Konzertveranstalter kommt es künftig noch stärker auf Geschäftsmodell, Austauschbarkeit, Dauerhaftigkeit und saubere Vertragsdokumentation an.
Einordnung
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 9. Juli 2024 – III R 24/23 zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen im Zusammenhang mit Konferenzen, Events und Reisen entschieden. Gegenstand war ein Unternehmen, das Reisen, Tagungen, Kongresse, Konferenzen, Events und vergleichbare Veranstaltungen organisierte und hierfür unter anderem Hotelzimmer, Konferenzräume, Veranstaltungstechnik und weitere Leistungen einkaufte.
Die Entscheidung ist für Konzertveranstalter, Eventagenturen, Hallenbetreiber und Betreiber hybrider Veranstaltungsmodelle relevant, weil sie die Frage betrifft, wann angemietete Immobilien oder Flächen gewerbesteuerlich als fiktives Anlagevermögen behandelt werden können. Genau daraus kann sich eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung ergeben.
Der Kern der Entscheidung
Nach § 8 Nr. 1 GewStG können bestimmte Miet- und Pachtzinsen dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden, wenn die angemieteten Wirtschaftsgüter dem Anlagevermögen zuzurechnen wären, sofern sie im Eigentum des Unternehmens stünden.
Der BFH stellt dabei klar: Entscheidend ist nicht allein, dass ein Unternehmen wiederholt Räume, Hotelzimmer, Hallen oder sonstige Flächen anmietet. Maßgeblich ist vielmehr, ob diese Wirtschaftsgüter nach den konkreten betrieblichen Verhältnissen dem Geschäftsbetrieb dauerhaft zu dienen bestimmt sind.
Für die Beurteilung kommt es insbesondere darauf an, ob die angemieteten Flächen oder Räume ständig oder jedenfalls wiederkehrend für den Betrieb benötigt werden, ob sie untereinander austauschbar sind, ob die Anmietung nur anlassbezogen für einzelne Veranstaltungen erfolgt, wie das konkrete Geschäftsmodell des Unternehmens ausgestaltet ist und ob die angemietete Fläche aus Kundensicht Teil des Produkts ist oder nur Mittel zur Leistungserbringung.
Der BFH hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil die konkreten tatsächlichen Feststellungen nicht ausreichten. Insbesondere musste weiter aufgeklärt werden, ob und in welchem Umfang bestimmte Wirtschaftsgüter dauerhaft oder austauschbar für den Geschäftsbetrieb benötigt wurden.
Bedeutung für Konzertveranstalter
Für Konzertveranstalter ist die Entscheidung ambivalent — und gerade deshalb wichtig.
Einerseits spricht viel dafür, dass kurzfristig angemietete Hallen, Arenen, Open-Air-Flächen oder Veranstaltungsorte nicht automatisch als fiktives Anlagevermögen zu qualifizieren sind. Wenn ein Veranstalter projektbezogen unterschiedliche Orte nutzt, abhängig von Künstler, Tournee, Kapazität, Zielgruppe, Region, Verfügbarkeit und wirtschaftlicher Kalkulation, spricht dies gegen eine pauschale Hinzurechnung.
Andererseits kann das Risiko steigen, wenn ein Veranstalter bestimmte Hallen oder Veranstaltungsorte regelmäßig, planbar und strukturell wiederkehrend nutzt. Je stärker die Nutzung eines Veranstaltungsortes Teil des dauerhaft angelegten Geschäftsmodells ist, desto eher kann die Finanzverwaltung argumentieren, dass eine betriebliche Dauerbezogenheit vorliegt.
Für Konzertveranstalter bedeutet das: Die steuerliche Bewertung hängt weniger am Begriff „Halle“ oder „Veranstaltungsfläche“, sondern an der tatsächlichen Einbindung in das Geschäftsmodell.
Bedeutung für Hallenbetreiber
Für klassische Hallenbetreiber stellt sich die Frage etwas anders. Wer eine Halle selbst betreibt, vermietet oder überlässt, ist regelmäßig nicht auf der Ebene der Hinzurechnung von kurzfristig angemieteten Veranstaltungsflächen betroffen, sondern auf der Ebene der eigenen Betreiber-, Miet-, Pacht- und Strukturkosten.
Relevant wird das Urteil aber für Hallenbetreiber, wenn sie selbst als Veranstalter auftreten, Veranstaltungsformate entwickeln, Flächen zusätzlich anmieten oder hybride Modelle betreiben — etwa durch Co-Promotion, Eigenveranstaltungen, Festivalformate, Ausweichflächen, temporäre Open-Air-Setups oder ergänzende Location-Strukturen.
In solchen Fällen sollte geprüft werden, ob angemietete Zusatzflächen, Technikbereiche, Backstage-Flächen, temporäre Infrastruktur oder zusätzliche Veranstaltungsorte nur anlassbezogen eingesetzt werden oder ob sie dauerhaft in die betriebliche Leistungsstruktur eingebunden sind.
Praktische Konsequenzen
Das Urteil zeigt: Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung ist im Veranstaltungsgeschäft kein rein formales Thema. Entscheidend ist eine wirtschaftliche Betrachtung der betrieblichen Realität.
Vertragsstrukturen dokumentieren. Es sollte klar erkennbar sein, ob Flächen, Hallen oder Räume projektbezogen für einzelne Veranstaltungen angemietet werden oder ob eine dauerhafte Nutzungsstruktur besteht.
Austauschbarkeit der Veranstaltungsorte herausarbeiten. Wenn Hallen, Arenen oder Open-Air-Flächen je nach Künstler, Kapazität, Tourplanung, Region oder Wirtschaftlichkeit wechseln, sollte dies dokumentiert werden. Austauschbarkeit kann gegen eine Zuordnung zum fiktiven Anlagevermögen sprechen.
Leistungsbündel sauber trennen. Häufig werden nicht nur Räume überlassen, sondern Gesamtpakete bezogen: Location, Technik, Security, Reinigung, Catering, Personal, Werbung oder weitere Services. Für die steuerliche Einordnung kann bedeutsam sein, ob es sich um trennbare Mietbestandteile oder um ein einheitliches Leistungsbündel handelt.
Geschäftsmodell analysieren. Bei regelmäßig wiederkehrenden Formaten, langfristigen Hallenbindungen oder strukturell eingebundenen Veranstaltungsorten steigt der Prüfungsbedarf. Hier kommt es darauf an, ob der Veranstaltungsort nur Durchführungsmittel oder dauerhafte Grundlage des Geschäftsmodells ist.
Steuerliche Vorsorge in der Kalkulation berücksichtigen. Gerade bei niedrigen Margen, hohen Hallenmieten und erheblichen Vorleistungskosten kann die gewerbesteuerliche Hinzurechnung wirtschaftlich spürbar werden. Sie sollte daher nicht erst im Rahmen einer Betriebsprüfung betrachtet werden, sondern bereits in der Veranstaltungs- und Standortkalkulation.
Bewertung
Das Urteil ist keine pauschale Entlastung für Konzertveranstalter und keine pauschale Belastung für Hallenbetreiber. Es zwingt vielmehr zu einer differenzierten Betrachtung.
Für die Veranstaltungswirtschaft ist das grundsätzlich positiv: Der BFH stellt nicht allein auf die wiederholte Anmietung ab, sondern verlangt eine Prüfung der konkreten betrieblichen Verhältnisse. Damit werden schematische Hinzurechnungen erschwert.
Gleichzeitig steigt aber die Bedeutung sauberer Dokumentation. Wer erklären kann, warum bestimmte Hallen, Hotelzimmer, Veranstaltungsflächen oder Open-Air-Standorte nur projektbezogen, austauschbar und anlassbezogen genutzt werden, ist in einer deutlich besseren Position.
Fazit
Für Konzertveranstalter, Eventformate und Betreiber komplexer Veranstaltungsstrukturen ist das Urteil ein wichtiger Hinweis: Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung hängt wesentlich davon ab, wie Flächen, Hallen und Leistungen in das Geschäftsmodell eingebunden sind.
Nicht jede kurzfristige oder wiederholte Anmietung führt automatisch zur Hinzurechnung. Entscheidend sind Zweckbestimmung, Dauerhaftigkeit, Austauschbarkeit und die konkrete betriebliche Funktion.
Gerade im Zusammenspiel von Hallenmiete, Veranstaltungsökonomie, Sponsoring, medialer Reichweite und Standortkalkulation sollte die gewerbesteuerliche Wirkung künftig frühzeitig mitgedacht werden. Für professionelle Veranstalter ist dies kein Randthema, sondern Teil einer belastbaren kaufmännischen Veranstaltungsplanung.
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